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UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung

1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und ist seitdem bindend für alle Mitgliedsstaaten. Nichtsdestotrotz gibt es in vielen Ländern immer noch Verstöße gegen diese universellen Rechte. Auch Menschen mit Behinderung haben es vielerorts schwer, ihre Rechte durchzusetzen.

Mit dem In-Kraft-Treten der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung im Mai 2008 existiert nun eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage für die Rechte von Menschen mit Behinderung. So können sie sich auf ein internationales Abkommen berufen, um ihre grundlegenden Rechte einzufordern:


o Gleichheit vor dem Gesetz
o Recht auf persönliche Freiheit
o Schutz vor Missbrauch und Gewalt
o Schutz der Unversehrtheit der Person, der Bewegungsfreiheit und der Privatsphäre
Recht auf Bildung, Gesundheit, Arbeit und Beschäftigung
Recht auf einen angemessenen Lebensstandard


Die Konvention zielt darauf ab, Menschen mit Behinderung als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft darzustellen, die ein Recht auf Teilhabe und Selbstbestimmung haben. Sie sind nicht nur EmpfängerInnen von Wohlfahrtsleistungen, sondern können, wenn sie angemessenen Zugang zu Bildung, Gesundheitswesen, Arbeit, Verkehr und Kultur haben, ihren Teil zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung beitragen.

Eine besondere Erwähnung findet die Integration von Menschen mit Behinderung in Entwicklungsprojekte und -programme, im Artikel 32 der Konvention  wird ausdrücklich gefordert, „dass die internationale Zusammenarbeit, einschließlich internationaler Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen einbezieht und für sie zugänglich macht."

In Deutschland wurde die UN-Konvention im März 2009 ratifiziert, seitdem hat sie den Stellenwert eines Gesetzes.

Den Text der UN-Konvention zum Nachlesen finden Sie in der Broschüre des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (pdf, 9,95 mb).